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Kinderreisepass beantragen
Leistungsbeschreibung
Bei Auslandsreisen benötigen Kinder bereits ab der Geburt ein eigenes Ausweisdokument. Dafür kommen zwei Möglichkeiten in Betracht. Bei Reisen innerhalb der Europäischen Union (EU) sowie nach Norwegen, Island, die Schweiz, Liechtenstein und in die Türkei genügt ein Personalausweis. Für Reiseziele über die EU hinaus ist in der Regel ein Reisepass erforderlich.
Wichtig: Der Kinderreisepass wird seit dem 01.01.2024 nicht mehr ausgestellt, verlängert oder aktualisiert. Für Sie als Eltern von Kindern unter 12 Jahren entfällt somit der Aufwand, jährlich einen Kinderreisepass neu zu beantragen oder zu verlängern.
Hat Ihr Kind noch einen gültigen Kinderreisepass, kann dieses Ausweisdokument bis zum Ende der Gültigkeit weiterverwendet werden.
Rechtsgrundlage
- § 1 Paßgesetz (PaßG)
- § 4 Passgesetz (PassG)
- § 5 Paßgesetz (PaßG)
- § 6 Passgesetz (PassG)
- § 19 Passgesetz (PassG) (Zuständigkeit)
- § 25 Paßgesetz (PaßG)
- § 2 Passverordnung (PassV) (Muster für den Kinderreisepass)
- § 5 Passverordnung (PassV)
- § 15 Passverordnung (PassV)
- Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (PassV)
Kurztext
- Kinderreisepass Ausstellung
- Kinderreisepass wird seit dem 01.01.2024 nicht mehr ausgestellt, geändert oder verlängert
-
Kinder benötigen bei Reisen in das Ausland ab der Geburt ein eigenes Identitätsdokument; das kann sein:
-
Personalausweis für EU, Norwegen, Island, die Schweiz, Liechtenstein und in die Türkei
oder - Reisepass in der Regel für Reisen über die EU hinaus
-
Personalausweis für EU, Norwegen, Island, die Schweiz, Liechtenstein und in die Türkei
- hat Kind noch einen gültigen Kinderreisepass, kann dieser bis zum Ende der Gültigkeit verwendet werden
- zuständig: Passbehörde, wie zum Beispiel Bürgeramt, Einwohnermeldeamt, Rathaus am Hauptwohnsitz des Kindes
Typisierung
2/3Anträge / Formulare