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Wohnberechtigungsschein Anspruch berechnen
Leistungsbeschreibung
Wird die Einkommensgrenze nach § 13 Abs. 2 und 3 Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) eingehalten, ist der wohnungssuchenden Person der beantragte Wohnberechtigungsschein zu erteilen.
Voraussetzung für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins ist die Einhaltung der Einkommensgrenze nach § 13 Abs. 2 und 3 Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG).
Verfahrensablauf
Ein Ablaufschema zur Ermittlung des Gesamteinkommens gemäß §§ 14-16 LWoFG finden Sie in der Anlage 4 des
Voraussetzungen
Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen und den entsprechenden Förderprogrammen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Angaben benötigt werden um die Einkommensermittlung nach den §§ 14 bis 16 LWoFG durchführen zu können, finden Sie in den Anlagen 1 - 3 des
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren bzw. Kosten an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Wohnberechtigungsschein muss vor Bezug einer geförderten Wohnung der Vermieterin oder dem Vermieter vorgelegt werden.
Rechtsgrundlage